§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Nachfolgenden: AGB), für Eintrittskarten für das Freibad der Stadtwerke Abensberg, werden für den Badegast beim Kauf einer Eintrittskarte Vertragsbestandteil mit den Stadtwerken Abensberg als Betreiber des Freibades, Freibadweg 1, 93326 Abensberg (im Nachfolgenden: Freibad). Ergänzend finden die jeweils geltende „Haus- und Badeordnung“ sowie die Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie Anwendung. Die „Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie“ gelten, solange aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 i.V.m. mit der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besondere Schutz- und/oder Hygienekonzepte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) umzusetzen sind.
§ 2 Eintrittskarten
(1) Folgende Eintrittskarten können vom Badegast erworben werden:
Die Eintrittspreise können den im Eingangsbereich des Bades aushängenden und auf der Internetseite unter https://www.abensberg.de/freibad veröffentlichten jeweils aktuellen Preisblättern entnommen werden. Die Preise werden dem Kunden darüber hinaus auch noch einmal verbindlich während des Online-Erwerbs mitgeteilt.
(2) Die Eintrittskarten können vor Ort an der Kasse des Freibades, bei der Kasse der Stadtwerke Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg oder online unter https://shop-freibad.abensberg.de erworben werden.
(3) Der Aufenthalt im Bad beginnt mit der Entwertung der Eintrittskarte bei der Eingangskontrolle und endet beim Verlassen des Bades am Drehkreuz. Einzelkarten verlieren beim Verlassen des Bades ihre Gültigkeit. Dauerkarten sind nach Betreten des Bades für 2 Stunden gesperrt. Sollte der Badegast innerhalb dieses Zeitraums das Bad durch das Drehkreuz verlassen, ist der Wiedereintritt zum Bad erst nach Ablauf dieser Zeit möglich.
(4) Einzelkarten gelten einmalig ab Lösungstag. Die Eintrittskarten sind während der Benutzung des Bades aufzubewahren.
(5) Sofern vergünstigte Eintrittskarten nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis (z. B. Schüler-, Studenten-, Schwerbehindertenausweis) gültig sind, ist dieser auf Aufforderung vorzuzeigen. Kommt der Badegast dieser Aufforderung nicht nach, kann er von der Benutzung des Bades ausgeschlossen werden.
§ 3 Online-Erwerb von Eintrittskarten / Zahlungsart
(1) Das Angebot der Stadtwerke Abensberg auf ihrer Homepage, in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Mit der Möglichkeit zum Online-Erwerb einer Eintrittskarte ist noch kein verbindliches Angebot der Stadtwerke Abensberg verbunden. Erst die an die Stadtwerke Abensberg versandte Bestellung des Badegastes im Rahmen des online-Bestellprozesses stellt ein Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Stadtwerke Abensberg in Textform zustande.
(2) Die Einzel- und Zehnerkarte(n) wird/werden nach Vertragsschluss per E-Mail als pdf-Datei an die in der Bestellung des Badegastes angegebenen E-Mail-Adresse verschickt. Der Badegast kann die Eintrittskarte entweder ausdrucken oder alternativ auf einem mobilen Endgerät (z. B. Handy) an der Kasse vorzeigen.
(3) Die Stadtwerke Abensberg weisen darauf hin, dass dem Badegast gemäß § 312g Nr. 9 BGB bei Verträgen, die sich auf die Erbringung von Leistungen für die Freizeitgestaltung beziehen, kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht, wenn für die Erbringung der Leistungen ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.
(4) Als Zahlungsart im Onlineshop steht dem Badegast das Zahlverfahren Saferpay zur Verfügung.
Bei Zahlung über Saferpay wird der Badegast nach dem Absenden der Bestellung automatisch zu einem Zahlungsformular des Anbieters weitergeleitet. Voraussetzung der Nutzung ist es, dass der Badegast über ein Bankkonto verfügt, welches für das Online-Banking im PIN/TAN-Verfahren freigeschalten ist. Anbieter dieses Zahlungsdienstes ist die SIX Payment Services AG, Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich, einsehbar unter www.six-payment-services.com.
§ 4 Nutzung der Dauerkarten
(1) Der Dauerkarten-Inhaber erhält nach Abschluss des Vertrages einen persönlichen Ausweis. Dieser Ausweis ist nicht auf andere Personen übertragbar und nur mit Bild gültig. Die Nutzung des Bades im Rahmen der Dauerkarte ist nur unter Vorlage des Ausweises möglich. Der Ausweis ist stets zum Einchecken vorzulegen. Kann der Dauerkarten-Inhaber den Ausweis nicht vorlegen, kann diesem der Zugang zum Bad verwehrt oder er der Anlage verwiesen werden.
(2) Der Dauerkarten-Inhaber verpflichtet sich, den ihm ausgehändigten Ausweis nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Der Dauerkarten-Inhaber verpflichtet sich weiterhin zu einer sicheren Verwahrung und zu einem sorgsamen Umgang mit dem Ausweis.
(3) Der Dauerkarten-Inhaber verpflichtet sich, jeden Verlust des Ausweises unverzüglich gegenüber den Stadtwerken Abensberg anzuzeigen. Für die Ausgabe einer Dauerkarte wird ein Pfand in Höhe von 5,00 € veranschlagt.
(4) Die Dauerkarte ist von der Rückgabe oder dem Umtausch ausgeschlossen.
(5) Die Dauerkarte ist ab dem Ausstellungsdatum für jeweils eine Sommersaison bis zum ausgewiesenen Saisonende gültig und berechtigt zur Nutzung des Freibades Abensberg.
(6) Der Dauerkarten-Inhaber hat den Stadtwerken alle Änderungen der Vertragsdaten, wie Adressänderung anzuzeigen. Kosten für notwendige Nachforschungen sind vom Dauerkarten-Inhaber zu tragen.
(7) Die Saisonkarte bleibt Eigentum der Stadtwerke Abensberg.
(8) Die Stadtwerke Abensberg behalten sich das Recht vor, auch während der Laufzeit der Dauerkarte diese gegen eine neue Karte bzw. Schlüssel auszutauschen. Kosten entstehen dem Dauerkarten-Inhaber dadurch in diesem Fall nicht.
§ 5 Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen der Dauerkarte
Sobald der Dauerkarten-Inhaber einen Verlust seiner Dauerkarte anzeigt, hat der Dauerkarten-Inhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen, die mit seiner Dauerkarte nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang der Verlustmeldung entstehen, haftet der Dauerkarten-Inhaber innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Die Stadtwerke Abensberg haften nicht im Falle von missbräuchlicher Nutzung der Dauerkarte.
§ 6 Außerordentliche Kündigung der Dauerkarte
Die Stadtwerke Abensberg sind berechtigt, die Dauerkarte außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
eine schwerwiegende oder wiederholte Störung des Hausfriedens (z. B. durch Belästigung oder sonstige Beeinträchtigung anderer Gäste, Mitglieder oder Mitarbeiter des Freibades),
eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung der Hausordnung.
§ 7 Rückgabe/Umtausch; Erstattung
Für Reparaturen, Renovierungen, Wartungen oder Umbauten können die Stadtwerke Abensberg ihr Freibad bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr geschlossen halten. Ein Rückerstattungsanspruch ist nicht gegeben.
Ebenso hat der Badegast keinen Anspruch auf Rückerstattung bzw. Ersatzstunden, wenn die Stadtwerke Abensberg aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, etc.) ihre Leistungen nicht erbringen kann.
§ 8 Datenschutz
(1) Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z.B. Datenschutzgrundverordnung – DS-GVO, Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Badegastes sind die Stadtwerke Abensberg, Bad Gögginger Weg 2, 93326 Abensberg.
(2) Die personenbezogenen Daten werden von den Stadtwerken Abensberg durch elektronische Datenverarbeitung (EDV) ausschließlich zu folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen verarbeitet:
(3) Die Stadtwerke Abensberg verarbeiten folgende Kategorien personenbezogener Daten: Identifikations- und Kontaktdaten des Badegastes (z. B. Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten)
(4) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder internationale Organisationen erfolgt nicht.
(5) Dauer der Speicherung: Personenbezogene Daten werden zu den unter Abs. 2 genannten Zwecken solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aus dem Handels- und Steuerrecht (§§ 147 AO, 257 HGB), sind die Stadtwerke Abensberg verpflichtet, die Daten bis zum Ablauf dieser Fristen zu speichern. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Badegastes solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse der Stadtwerke Abensberg an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus, oder bis der Badegast der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung widerspricht oder eine hierfür erteilte Einwilligung widerruft.
(6) Im Rahmen dieses Vertrags muss der Badegast diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für den Abschluss des Vertrags und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Stadtwerke Abensberg gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten kann der Vertrag nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden. Dazu gehören der Natur der Sache nach auch Kontaktdaten von Mitarbeitern oder Dritten (z. B. Erfüllungsgehilfen oder Dienstleister), denen sich der Badegast einvernehmlich mit diesen bedient. Ohne die erforderlichen Daten sowie gegenseitige persönliche Kommunikation mit den zuständigen Mitarbeitern – bzw. falls der Badegast es wünscht, weiteren Dritten – kann das Vertragsverhältnis gegebenenfalls nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden
(7) Zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrags findet keine automatisierte Entscheidungs-findung einschließlich Profiling statt.
(8) Ihre Rechte: Der Badegast hat gegenüber den Stadtwerken Abensberg Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DS GVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Badegast eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DS-GVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 DS-GVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DS-GVO); Datenübertragbarkeit der vom Badegast bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DS-GVO); Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS GVO.
Widerspruchsrecht
Eine erteilte Einwilligung zur Verwendung von Daten kann vom Badegast jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Sollte der Badegast mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, werden die Stadtwerke Abensberg auf eine entsprechende Weisung des Badegastes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der personenbezogenen Daten veranlassen. Auch anderen Verarbeitungen, die die Stadtwerke Abensberg auf die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO liegt, oder auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO stützt, kann der Badegast gegenüber den Stadtwerken aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Kunden ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe wiedersprechen. Die Stadtwerke Abensberg werden die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, Die Stadtwerke Abensberg können zwingende Gründe für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Badegastes überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Auf Wunsch erhält der Badegast unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die Stadtwerke Abensberg über ihn gespeichert hat.
Der Widerspruch ist zu richten an bzw. bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten stehen die Stadtwerke Abensberg unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Stadtwerke Abensberg
Bad Gögginger Weg 2
93326 Abensberg
stadtwerke@abensberg.de
Tel.: +49 (0)9443/9103-401
§ 9 Haftung
Die Stadtwerke Abensberg haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit den Stadtwerken Abensberg keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Falle der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalt der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten), haften die Stadtwerke Abensberg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist davon unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen
Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke Abensberg nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke Abensberg verpflichtet, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke Abensberg dem Kunden die Anpassung vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In diesem Fall hat der Badegast das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Badegast von den Stadtwerken Abensberg in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
§ 11 Streitbeilegungsverfahren
(1) Die Stadtwerke Abensberg weisen darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sind, bei Streitigkeiten im Bereich des Bäderbetriebs mit Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass sie nicht an einem solchen Verfahren teilnimmen.
(2) Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist deutsch. Der zustande gekommene Vertrag, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Diese Bedingungen sind mit Ausnahme der aufgrund der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen abschließend. Mündliche Absprachen sind nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.